31. August 2020
Gemäss aktuellen Gerichtsurteilen sind Ausnahmebewilligungen nach Art. 31 Abs. 2 LSV nicht mehr ohne Weiteres möglich.
Neubauten mit nicht eingehaltenem IGW können nur bewilligt werden, wenn sämtliche verhältnismässigen baulichen und gestalterischen Massnahmen nach Art.31 Abs. 1 LSV ausgeschöpft sind. Die Fachstelle Lärmschutz Kanton Zürich hat dazu ein Empfehlungsschreiben publiziert.
Auf der Website Bauen im Lärm sind die Grundlagen für ein gutes Lärmschutzprojekt übersichtlich und informativ aufgeführt. Die dort unmöglichen Massnahmen helfen einem viel Zeit bei der Planung zu sparen.
Gerne sind wir Ihnen bei Ihrem Bauvorhaben an ruhiger oder an lärmiger Lage behilflich und freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme.