14. Februar 2022
Gemäss aktuellen Gerichtsurteilen gelten die Anforderungen für Wohnbauten sowohl für ländliche und städtische Gebiete.
Die jüngsten Bundesgerichtsentscheide vom Anfang und Ende 2021 fordern die Einhaltung des Immissionsgrenzwertes IGW in jedem offenen Fenster eines lärmempfindlichen Raumes.
In dieser Anforderung stecken noch viele Fragezeichen, auch wenn diese vermeintlich einfach klingt. Mit geschlossenen Fassaden zu Strassenseite oder in dem man nur Abstellräume/Nasszellen/Erschliessungen strassenseitig anordnet, kommt man diesem Ziel sehr nahe. Aber städtebaulich und architektonisch ist es sehr fraglich, ob unsere künftigen Städte sich so entwickeln sollen um (nur) dem Lärmschutz gerecht zu werden.
Die Fachstelle Lärmschutz des Kanton Zürichs FALS hat sich dieser Thematik innert kürzester Zeit angenommen und bereits Mitte Februar 22 Anforderungen für den Nachweis der Lärmschutzoptimierung von Bauprojekten publiziert. Unter anderem wird darin beschrieben, dass z.B. transparente Bauteile oder Festverglasungen den Lüftungsfenstern gleich gestellt werden und somit auch den IGW erfüllen müssen. Weitere wichtige Infos zum Lärmschutz können via der Website "Bauen im Lärm" entnommen werden, welche auch laufend aktualisiert wird.
Die im Schreiben der FALS beschriebenen Massnahmen sind projektspezifisch zu präzisieren und im Lärmgutachten für die Baueingabe zu integrieren. Gerne sind wir Ihnen bei Ihrem Bauvorhaben an ruhiger oder an lärmiger Lage behilflich und freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme.